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Jahrzehnte im Immobilienmarkt tätig, gehören wir heute zu den führenden Unternehmen für Bau- und Immobilienleistungen in Liechtentein
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Als eines der führenden Treuhandunternehmen sind wir Ihr Partner für Treuhand, Unternehmens- und Steuerberatungen sowie Buchhaltungen.
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Neues von uns

Aus unserem Blog

Vollständige Neukommentierung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Liechtenstein/Deutschland

01. September 2025
Wir gratulieren Dr. Florian Kloster (CONFIDA) und Prof. Dr. Martin Wenz (Universität Liechtenstein) zur Veröffentlichung der vollständigen Neukommentierung des DBA Liechtenstein/Deutschland in der 62. Lieferung des Werkes in Gosch / Kroppen / Grotherr / Kraft, DBA-Kommentar im NWB Verlag.
Mehr lesen
Steuern

Das neue DBA mit Irland – Vorteile und konkrete Anwendungsfälle (Teil 2)

28. August 2025
Das neue DBA erweitert das Netz der liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommen, schafft Rechtssicherheit bei Investitionen und erleichtert die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und Irland. Es steigert ferner die Attraktivität des Finanzplatzes, u.a. durch die attraktiven Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
Mehr lesen

Das neue DBA mit Irland – Vorteile und konkrete Anwendungsfälle (Teil 1)

22. Juli 2025
Am 30.10.2024 unterzeichneten Liechtenstein und Irland ein DBA. Das neue DBA orientiert sich am internationalen Standard des OECD-Musterabkommen und ist ein weiterer wichtiger Schritt im kontinuierlichen Ausbau des liechtensteinischen DBA-Netzwerkes. Die bedeutsamsten Abweichungen bestehen in der Vereinbarung des Nullsatzes für Dividenden, Lizenzen und Zinsen, der ausschließlichen Besteuerung des Ansässigkeitsstaates von Künstlern und Sportlern bei einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaates und dem Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Ruhegehälter. Hervorzuheben ist auch der Mehrwert des Abkommens für Investmentfonds, anerkannte Pensionskassen, Vermögensstrukturen und gemeinnützige Organisationen, die sich auf die Abkommensvorteile zweifelsfrei berufen können. Veröffentlicht in: IStR-LB 2025, 34
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